Reklamationsordnung

der 4K-company s.r.o.,

mit Sitz Ocelkova 643/20, 19800 Praha 9 - Černý Most, Ident.-Nr.: 27157725, eingetragen im beim Stadtgericht Prag geführten Handelsregister unter dem Aktenzeichen C 100690

  1. Grundlegende Bestimmungen
    1. Diese Reklamationsordnung (im Folgenden „Reklamationsordnung“) regelt und informiert über die Rechte aus mangelhaften Leistungen, über Qualitätsgarantie und einen Rücktritt vom Vertrag durch den Verbraucher im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen der 4K-company s.r.o., mit Sitz Ocelkova 643/20, 19800 Praha 9 - Černý Most, Ident.-Nr. 27157725 (im Folgenden nur „LIEFERANT“), und dem BESTELLER, so wie dieser Begriff weiter unten definiert ist.
    2. Für die Zwecke dieser Reklamationsordnung  besitzen die nachgenannten in Großbuchstaben angegebenen Begriffe folgende Bedeutung:
      LIEFERANT Verkäufer nach § 2079 Bürgerliches Gesetzbuch, dabei handelt es sich stets um die Handelsgesellschaft 4K-company s.r.o., mit Sitz Ocelkova 643/20, 19800 Praha 9 - Černý Most, Ident.-Nr.: 27157725, eingetragen im beim Stadtgericht Prag geführten Handelsregister unter dem Aktenzeichen C 100690
      BESTELLER Käufer nach § 2079 Bürgerliches Gesetzbuch und Besteller im Rahmen eines Werkvertrags nach § 2586 Bürgerliches Gesetzbuch; unter BESTELLER wird auch ein VERBRAUCHER verstanden.
      VERTRAG Vertrag über Warenlieferungen, geschlossen zwischen LIEFERANT und BESTELLER
      VERTRAGSPARTEIEN LIEFERANT und BESTELLER
      VERBRAUCHER nach § 419 Bürgerliches Gesetzbuch, jeder Mensch, der außerhalb des Rahmens seiner unternehmerischen Tätigkeit oder  außerhalb des Rahmens einer selbstständigen Ausübung seines Berufs einen VERTRAG mit dem Verkäufer schließt
      GARANTIE besitzt die Bedeutung nach Absatz 4.1.
  2. Rechte aus mangelhaften Leistungen
    1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus mangelhaften Leistungen richten sich nach den einschlägigen verbindlichen Vorschriften (insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1914 bis 1925, §§ 2099 bis 2117 und § 2161 bis 2174 des Gesetzes Nr. 89/2012 Sb. Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden nur „Bürgerliches Gesetzbuch“).
    2. Der BESTELLER hat nach Möglichkeit die Sache so bald als möglich nach Übergang der Gefahr von Schäden an der Sache durchzusehen und sich über ihre Eigenschaften und Menge zu überzeugen und die Unverletztheit der Warenverpackungen zu überprüfen. Stellt er Mängel fest, ist er verpflichtet, diese unverzüglich dem LIEFERANTEN oder Frächter mitzuteilen und er ist berechtigt, eine solche Ware nicht abzunehmen. Übernimmt der BESTELLER eine derart beschädigte Sendung vom Frächter, ist es notwendig, die Beschädigung im Übergabeprotokoll zu beschreiben. Mit einer Verletzung dieser Pflicht erlöschen die Rechte des BESTELLERS aus der mangelhaften Leistung; dies gilt nicht für Verbraucher.
    3. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem BESTELLER dafür, dass die Ware bei der Übernahme keine Mängel aufweist. Insbesondere haftet der LIEFERANT gegenüber dem BESTELLER, dass zum Zeitpunkt, zu dem der BESTELLER die Ware abnimmt:
      a) die Ware die Eigenschaften besitzt, die die Parteien vereinbart haben, und wenn eine Vereinbarung fehlt, dass sie solche Eigenschaften besitzt, wie sie der LIEFERANT oder Hersteller beschrieben hat oder wie sie der BESTELLER mit Rücksicht auf den Charakter der Ware und aufgrund der von ihnen betriebenen Werbung erwartet hat,
      b) sich die Ware zu dem Zweck eignet, den der LIEFERANT für ihre Verwendung angibt oder zu dem Leistungen dieser Art gewöhnlich verwendet werden,
      c) die Ware in Qualität oder Ausführung dem Muster oder der Vorlage entspricht, wenn die Qualität oder Ausführung nach einem vereinbarten Muster oder einer vereinbarten Vorlage bestimmt wurde,
      d) die Ware die entsprechende Menge, die entsprechenden Maße oder das entsprechende Gewicht besitzt und
      e) die Ware den Anforderungen der Rechtsvorschriften entspricht.
    4. Die in Absatz 3. genannten Bestimmungen werden bei zu einem geringeren Preis verkaufter Ware nicht für den Mangel angewandt, wegen dem der geringere Preis vereinbart wurde, ferner nicht für eine Abnutzung der Ware, die durch deren übliche Nutzung verursacht wird, bei gebrauchten Waren werden sie nicht für dem Maß ihrer Benutzung oder Abnutzung entsprechende Mängel angewandt, die die Ware bei Übernahme durch den Käufer besaß, oder wenn sich dies aus dem Charakter der Ware ergibt.
    5. Ein Mangel ist eine wesentliche Verletzung des VERTRAGS, wenn der LIEFERANT von ihm bereits bei Abschluss des VERTRAGS wusste oder wissen musste, dass die andere Partei den VERTRAG nicht geschlossen hätte, wenn sie diese Verletzung vorausgesehen hätte. In den sonstigen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Verletzung nicht wesentlich ist.
    6. Ist die mangelhafte Leistung eine wesentliche Verletzung des VERTRAGS, so hat der BESTELLER ein Recht auf Lieferung einer neuen Sache, auf Instandsetzung der Sache, angemessenen Preisnachlass oder Rücktritt vom Vertrag.
    7. Ist die mangelhafte Leistung eine unwesentliche Verletzung des VERTRAGS, so hat der BESTELLER ein Recht auf Behebung des Mangels oder auf angemessenen Preisnachlass.
    8. Das Rügen eines Mangels beim Lieferanten (Reklamation) entbindet den BESTELLER nicht seiner Pflicht, den PREIS zu bezahlen. Die Bestimmung des § 2108 Bürgerliches Gesetzbuch wird nicht angewandt. Die Bestimmung dieses Absatzes wird nicht angewandt, wenn der BESTELLER ein VERBRAUCHER ist.
    9. Der BESTELLER kann nicht im Rahmen seines Rechts aus mangelhafter Leistung vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung einer neuen Sache fordern, wenn er die Sache nicht in dem Zustand zurückgeben kann, in dem er sie erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn
      a) es zur Zustandsänderung infolge der Durchsicht zum Zweck des Feststellens eines Mangels der Sache gekommen ist,
      b) der BESTELLER die Sache noch vor Entdecken des Mangels benutzt hat,
      c) der BESTELLER die Unmöglichkeit der Rückgabe der Sache in unverändertem Zustand nicht durch sein Handeln oder Unterlassen verursacht hat, oder
      d) der BESTELLER die Sache noch vor Entdecken des Mangels verkauft hat, sie verbraucht hat, oder die Sache bei ihrer üblicher Verwendung verändert hat; geschah dies nur teilweise, hat der BESTELLER dem LIEFERANTEN zurückzugeben, was er noch zurückgeben kann, und hat dem LIEFERANTEN Ersatz bis zu der Höhe zu leisten, in der er aus der Verwendung der Sache Nutzen gezogen hat.
  3. Vorgehen bei Geltendmachung von Rechten aus mangelhafter Leistung (Reklamation)
    1. Der BESTELLER ist verpflichtet, einen Mangel beim LIEFERANTEN ohne unnötigen Verzug, nachdem er ihn bei rechtzeitiger Durchsicht und ausreichender Sorgfalt feststellen konnte, zu rügen. Handelt es sich um einen verdeckten Mangel, ist der BESTELLER verpflichtet, ihn beim LIEFERANTEN ohne unnötigen Verzug zu rügen, nachdem er ihn bei ausreichender Sorgfalt feststellen konnte, spätestens jedoch zwei Jahre nach Abgabe der Sache. In der Reklamationsmitteilung oder unverzüglich nach Vornahme der Reklamation hat der BESTELLER dem LIEFERANTEN mitzuteilen, welches Recht aus der mangelhaften Leistung er wählt. Wenn er dies nicht rechtzeitig tut, so hat er auch bei einer mangelhaften Leistung, die eine wesentliche Verletzung des VERTRAGS ist, nur die Rechte nach Absatz 7.
    2. Die Rechte aus mangelhaften Leistungen (Reklamation) macht der LIEFERANT durch Versenden der Ware an die Anschrift Comgate, a.s. Areál Elitex, Vrchlického 323, 517 21 Týniště nad Orlicí, Czech Republic geltend. Zugleich mit dem Versenden der Ware hat der BESTELLER den LIEFERANTEN schriftlich oder mit einer an die Adresse info@kroonwear.comgesandten E-Mail über Folgendes zu informieren:
      a) Mangel, dessen Charakter und Auftreten;
      b) gewählter Anspruch aus der mangelhaften Leistung;
      c) Kopie des Kaufbelegs der Ware (Rechnung, Zahlungsbestätigung oder ein anderer Beleg) oder die Nummer der Bestellung, die der LIEFERANT dem BESTELLER bei Abschluss des VERTRAGS mitgeteilt hat, gegebenenfalls hat er dem LIEFERANTEN auf glaubwürdige Art nachzuweisen, dass und wie es zum Kauf der Ware kam;
      d) seine Identifikations- und Kontaktangaben im für die Abwicklung des Anspruchs notwendigen Umfang.
    3. Als Augenblick der Geltendmachung der Rechte aus mangelhaften Leistungen wird der Augenblick angesehen, in dem der BESTELLER vom LIEFERANTEN die reklamierte Ware erhält.
    4. Die Kosten der Geltendmachung der Rechte aus mangelhaften Leistungen hat der BESTELLER zu tragen, der LIEFERANT kann nach vorheriger Vereinbarung mit dem BESTELLER die Beförderung der reklamierten Ware auf eigene Kosten vornehmen.
    5. Der LIEFERANT bestätigt dem BESTELLER schriftlich, wann der BESTELLER seine Rechte aus den mangelhaften Leistungen geltend gemacht hat, was Inhalt der Reklamation ist und auf welche Art der BESTELLER die Erledigung der Reklamation wünscht. Ferner bestätigt der LIEFERANT dem BESTELLER schriftlich Datum und Art der Reklamationserledigung, einschließlich einer Bestätigung über die Ausführung einer Instandsetzung und deren Dauer, gegebenenfalls mit einer schriftlichen Begründung der Ablehnung der Reklamation.
    6. Der LIEFERANT oder ein von ihm betrauter Mitarbeiter entscheidet über die Reklamation sofort, in komplizierten Fällen innerhalb von drei Werktagen. In diese Frist wird die je nach Art des Produkts oder der Dienstleistung angemessene Zeit zur fachlichen Beurteilung des Mangels nicht eingerechnet. Die Reklamation einschließlich der Mängelbehebung ist ohne unnötigen Verzug zu erledigen, spätestens 30 Tage nach Erheben der Reklamation, sofern sich nicht der Verkäufer mit dem Verbraucher über eine längere Frist einigt. Das vergebliche Ablaufen dieser Frist wird als wesentliche Verletzung des VERTRAGS angesehen.
  4. Qualitätsgarantie
    1. Der LIEFERANT verpflichtet sich dazu, dass die gelieferte Ware, sofern nicht etwas anderes angegeben ist, für die Dauer von 24 Monaten zur Verwendung für den üblichen Zweck geeignet ist und dass sie die üblichen Eigenschaften bewahrt (im Folgenden nur „Garantie“). Die Garantie bezieht sich nicht auf Abnutzung durch die übliche Benutzung der Ware.
    2. Wenn als Art der Warenlieferung persönliches Abholen an einer gewählten Abholstelle oder Zustellung durch dem LIEFERANTEN bestimmt ist, beginnt die Garantiefrist mit dem Augenblick des Gefahrenübergangs zu laufen; wurde als Art der Warenlieferung Versenden vermittels eines Frächters bestimmt, beginnt die Garantiefrist ab dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort zu laufen.
    3. Für die Mitteilung eines Mangels, der der GARANTIE unterliegt, und für die Reklamierungsweise wird Artikel 3. entsprechend angewandt.
  5. Rücktritt vom Vertrag durch einen Verbraucher
    1. Ein BESTELLER, der VERBRAUCHER ist, hat das Recht, vom VERTRAG in einer Frist von vierzehn Tagen zurückzutreten. Die Frist nach dem ersten Satz läuft ab dem Tag des Abschlusses des VERTRAGS und wenn es sich
      a) um einen Kaufvertrag handelt, ab dem Tag der Übernahme der Ware,
      b) um einen Vertrag handelt, dessen Gegenstand mehrere Warenarten oder die Lieferung von mehreren Teilen ist, ab dem Tag der Übernahme der letzten Warenlieferung, oder
      c) wenn es sich um einen Vertrag handelt, dessen Gegenstand eine regelmäßige wiederholte Warenlieferung ist, ab dem Tag der Übernahme der ersten Warenlieferung.
    2. Der VERBRAUCHER nimmt zur Kenntnis, dass er nach der Bestimmung des § 1837 Bürgerliches Gesetzbuch unter anderem nicht von einem Liefervertrag für Ware zurücktreten kann, der auf Wunsch des Verbrauchers geändert wurde.
    3. Für den Rücktritt vom Vertrag kann der VERBRAUCHER das vom LIEFERANTEN zur Verfügung gestellte Musterformular verwenden, das einen Anhang der Reklamationsordnung bildet und auf der Internetadresse [Reklamationsformular] verfügbar ist. Der Rücktritt kann durch Versenden des Formulars an die E-Mail-Adresse des LIEFERANTEN reklamace@kroonwear.comerfolgen, wobei der Empfang dieses Formulars dem VERBRAUCHER unmittelbar in Textform bestätigt wird.
    4. Nach Rücktritt vom VERTRAG hat der VERBRAUCHER dem LIEFERANTEN ohne unnötigen Verzug, spätestens 14 Tage nach Rücktritt vom VERTRAG, die Leistungen zuzusenden oder zu übergeben, der er von ihm erhalten hat. Der VERBRAUCHER stimmt zu, dass die Kosten der Rückgabe der Ware vom VERBRAUCHER getragen werden, und zwar auch die Kosten der Warenrückgabe, wenn die Ware aufgrund ihres Charakters nicht auf dem üblichen Postweg zurückgesandt werden kann.
    5. Der VERBRAUCHER haftet dem Unternehmer gegenüber für eine Minderung des Warenwerts, die infolge eines anderen Umgangs mit der Ware entsteht, als wie in Hinblick auf Charakter und Eigenschaften der Ware mit ihr umgegangen werden muss. Ist die Ware beschädigt, ist der LIEFERANT berechtigt, seinen Anspruch auf Schadenersatz einseitig mit dem Anspruch des VERBRAUCHERS auf Rückgabe des Preises zu verrechnen.
    6. Der LIEFERANT hat dem VERBRAUCHER ohne unnötigen Verzug, spätestens jedoch 14 Tage nach Rücktritt vom Vertrag, alle Geldmittel zurückzuzahlen, die er von ihm empfangen hat, und zwar einschließlich der Lieferkosten, die der kostengünstigsten angebotenen Lieferart entsprechen. Der LIEFERANT ist nicht verpflichtet, die Geldmittel früher zurückzuzahlen, als der VERBRAUCHER ihm die Ware übergibt oder nachweist, dass er die Ware an den LIEFERANTEN abgesendet hat. Der LIEFERANT zahlt dem VERBRAUCHER die Geldmittel auf dieselbe Weise zurück, wie er sie empfangen hat.
    7. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware komplett in der Originalverpackung zurück zu geben, einschließlich ungestörte Anhängeetiketten, die zur Identifizierung der Ware dienen, und gemeinsam mit der zu der Ware gehörenden Rechnung. Die Rechnung wird Ihnen auf Ihre Registration-E-Mail innerhalb drei Arbeitstage nach dem Gutschreiben des gesamten Betrags auf unseres Bankkonto gesendet (gilt für die Zahlung per Nachnahme und Zahlung per Banküberweisung). Im Falle der On-line Zahlung wird die Rechnung sofort gesendet.
  6. Schlussbestimmungen
    1. Diese Reklamationsordnung ist ein Anhang und untrennbarer Bestandteil der Geschäftsbedingungen, die nach § 1751 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch die vertragliche Beziehung zwischen LIEFERANT und BESTELLER regeln.
    2. Diese Reklamationsordnung wird am 01.07.2017 wirksam.

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